Wir informieren Sie gerne
Wir informieren Sie gerne
News
Klima, Energie und Umwelt
29.07.2025

Entwurf einer „Zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffhandelsverordnung (BEHV)“

Ende Juni 2025 hat das Bundesumweltministerium den Entwurf einer „Zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)“ veröffentlicht.

Aus der Vorhabenplanung des Umweltministeriums lässt sich entnehmen, dass der Kabinettsbeschluss noch im Juli und die Zustimmung des Bundesrats für September vorgesehen ist, so dass die Verabschiedung im Bundestag ebenfalls im September 2025 anstehen könnte. 

Ab 2027 wird der bisherige nationale Emissionshandel (nEHS) durch den EU-ETS 2 abgelöst. Was bedeutet das für die Kalksandsteinindustrie?

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veräußert Emissionszertifikate und führt die Erlöse an den Bund ab. Die allgemeinen Vorschriften zur Veräußerung von Emissionszertifikaten sind derzeit wie folgt:

  1. Um in Deutschland CO2-Emissionseinsparungen zu erreichen, wurde 2021 mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) eingeführt. Hiermit wurde die CO2-Bepreisung für alle fossilen Brennstoffemissionen außerhalb des EU-ETS 1 beschlossen. Der Zertifikatspreis wurde für die ersten fünf Jahre staatlich festgelegt. In den Jahren 2021 bis 2025 ist der CO2-Preis von 25 € auf 55 €/t CO2 angestiegen.
  2. Ab dem Jahr 2026 beginnt die sogenannte Versteigerungsphase. Im ersten Jahr (2026) werden Emissionszertifikate innerhalb eines Preiskorridors versteigert. Die Mindestgebotsmenge beträgt ein Emissionszertifikat. Für das Versteigerungsverfahren sind nur Gebote zugelassen, bei denen der gebotene Preis je Emissionszertifikat (Gebotspreis) mindestens 55 € und maximal 65 € beträgt. Innerhalb dieser vorgegebenen Spanne bildet sich der Preis je nach Nachfrage am Markt.
    Die DEHSt ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate anzubieten. Die Termine und Zeitfenster für die Abgabe von Kauf- und Versteigerungsgeboten wird nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten auf der Internetseite veröffentlicht.
    Im Fall des Verkaufs von Emissionszertifikaten zu einem Festpreis oder marktbasierten Preis darf der letzte Verkaufstermin eines Jahres frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. Für zusätzliche Termine zur Veräußerung von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen.
  3. Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge verkauft die DEHSt im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 70 €.
  4. Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab 2027 – Übergang vom nEHS in den EU-ETS 2:
  • Das BEHG findet keine Anwendung mehr.
  • Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, in der EU auf ein einheitliches sektor- und länderübergreifendes CO2-Bepreisungssystem hinzuwirken.
  • Im Jahr 2027 startet der EU-ETS 2 vollumfänglich, das heißt, die Verantwortlichen im EU-ETS 2 müssen erstmalig zum 31.05.2028 für die Emissionen des Berichtsjahres 2027 Emissionszertifikate abgeben.
  • Nach der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) besteht die Möglichkeit im Falle außergewöhnlich hoher Energiepreise, dass die Abgabepflicht um ein Jahr verzögert wird. Die Entscheidung hierüber wird die Europäische Kommission bis zum 15.07.2026 veröffentlichen.
  • Emissionszertifikate, die gemäß BEHG einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden im dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft. D. h., dass nur die Menge an Zertifikaten festgelegt ist, die auktioniert wird. Der Preis bildet sich entsprechend der Nachfrage am Markt. Dieser „freie Handel“ entspricht im Grunde dem bereits eingeführten System des EU-ETS 1.
  • Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Zertifikaten ab dem dritten Quartal.
  • Der marktbasierte Preis ab dem dritten Quartal 2027 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten im Rahmen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in dem jeweils vorletzten vorangegangen Quartal. Die DEHSt veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. 

Wo liegt die Planungssicherheit für die Unternehmen der Kalksandsteinindustrie? 

Die Planungssicherheit liegt darin, dass sich der CO2-Preis für das Jahr 2026 in dem absehbaren Preiskorridor (55 € bis 65 €/t CO2) bewegt. Für den Start des EU-ETS 2 und dem absehbaren Preissprung (sofern nicht gegengesteuert wird) gibt es aktuell allerdings keine Planungssicherheit. Aus dem Wirtschaftsministerium wird laut Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. (bbs) vernommen, dass seitens der Regierung an einem Entlastungskonzept gearbeitet wird, um radikale Preissprünge abzufedern. Ebenso ist „nach Informationen aus Europa“ nicht ausgeschlossen, dass sich der Start des EU-ETS 2 ggf. noch ein Jahr nach hinten verschiebt, was allerdings noch als vage anzusehen ist. Im aktuellen Koalitionsvertrag äußerst sich die neue Regierung wie folgt zu dem Thema „EU-ETS 2“:

Wir unterstützen die Einführung des EU-ETS 2, um europaweit gleiche Bedingungen zu schaffen. Dabei wollen wir einen fließenden Übergang des deutschen BEHG in das ab 2027 europäisch wirkende Emissionshandelssystem (EU-ETS 2) gewährleisten. Dabei werden wir uns für Instrumente einsetzen, die CO2-Preissprünge für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen vermeiden.“

Die Unternehmen der Kalksandsteinindustrie sind zwar nicht von dem Erwerb von Emissionszertifikaten betroffen, jedoch werden die jeweiligen Energieanbieter der Unternehmen ihre womöglich erhöhten Abgaben (CO2-Bepreisung zwischen 55 € und 65 €) an die Unternehmen der Kalksandsteinindustrie weitergeben. Die Teuerungsrate für die Energiepreise kann bei bis zu 20 % liegen. Langfristige Energieverträge sind ab 2026 als unsicher anzusehen. Daher rät der Bundesverband Kalksandsteinindustrie e.V. (BV KSI) seinen Mitgliedsunternehmen, sich bereits jetzt im Vorfeld an ihre jeweiligen Energieversorger zu wenden und abzuklären „was sich im Jahr 2026 hinsichtlich der zukünftigen Energiepreise und -verträge ändern könnte, um vorausschauend planen zu können “. 

Welche weiteren Pflichten gelten für die Teilnehmer am EU-ETS 2 ab 2027?

Ab dem ersten abgabepflichtigen Berichtsjahr müssen Verantwortliche nach der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) drei Jahre lang, jeweils bis zum 30. April eines Jahres zudem einen Bericht über die Weitergabe, der durch die Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten einreichen. Darin müssen sie erklären, wie hoch der durchschnittliche Anteil der Kosten war, die durch den EU-ETS 2 im Zusammenhang mit der Abgabe entstanden und von den Verantwortlichen im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben wurde. Diese Pflicht greift erstmalig 2028 für das Berichtsjahr 2027 und endet mit der Abgabe des Berichts über das Jahr 2029 am 30.04.2030.

Die Vorgaben im Detail für diesen Bericht werden europaweit geregelt. Die entsprechende EU-Regelung hierzu steht noch aus.