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News
31.05.2022

Referentenentwurf zum GEG 2023 herausgegeben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in die Ressortabstimmung gegeben, welcher mit dem sogenannten „Sommerpaket“ in diesem Jahr verabschiedet werden soll. Die wesentliche im Entwurf beschriebene Anpassung betrifft die bereits angekündigte Verschärfung der Anforderungen des GEG an neue Gebäude auf den bisherigen Förderstandard KfW EH 55. Zudem sollen mit der GEG-Änderung befristete Erleichterungen für Gebäude eingeführt werden, die der Unterbringung geflüchteter Menschen dienen.

Energieeffizientes Wohnen
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Die folgenden weiteren Änderungen sind im Rahmen des Entwurfs vorgesehen:

  • Die Verschärfung wird in allen Nachweisarten umgesetzt, also auch im Modellgebäudeverfahren nach Anlage 5 sowie in der Innovationsklausel nach § 103.
  • Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 soll mit der geplanten Änderung gestrichen werden, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann und daher in der BEG ohnehin nicht angewendet werden darf. Auch dies ist also eine Angleichung an die BEG-Regelungen (Technische FAQ 12.04).
  • Eine weitere Anpassung soll es bei der Berücksichtigung von Wärmebrücken gemäß §24 geben. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die geplante Änderung dann – wie bereits in der BEG – für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108.
  • Zum Primärenergiefaktor von gasförmiger Biomasse wird in §22 klargestellt, dass dieser bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das Gasgemisch angesetzt werden darf.
  • Für den Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen in Wärmenetzen soll ein Primärenergiefaktor von 1,2 (statt 1,8) eingeführt werden. Damit soll laut Begründung zur GEG-Änderung "eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen" behoben werden.

Weitere angekündigte Änderungen wie z.B. die vollständige Umstellung des Berechnungsverfahrens für Wohngebäude auf DIN V 18599, die Umstellung auf Treibhausgasemissionen statt Primärenergie, die mind. 65 % EE-Anteil für neue Heizungen ab 2024 und auch die Solarpflicht sind in dem vorliegenden Entwurf nicht enthalten und werden voraussichtlich in einem zweiten Novellierungsschritt hin zum GEG 2025 umgesetzt werden.

Den aktuellen Entwurf des GEG 2023 finden Sie rechts.